Wir brauchen eine übergeordnete Stelle,
damit die Jugendämter kontrolliert werden.


Die ersten großen Fehler bei einem Umgangsboykott werden vom Jugendamt gemacht.
Wird der Umgang mit dem Kind mehrmals boykottiert und Gespräche haben nichts erreicht, so ist die erste Anlaufstelle das Jugendamt.
Mit der Bitte um Hilfe wird man erst ruhig gestellt, man soll sich doch noch einmal um ein Gespräch mit dem anderen Elternteil bemühen.


Man wird abgewimmelt.


Wird man nach erfolglosen Gesprächbemühungen wieder beim Jugendamt vorstellig und bittet um Hilfe, bekommt man schon das Zeichen des Kain auf die Stirn gebrannt:


Man wird als unbeherrscht eingestuft.


*Das wird zwar einem nicht offen gesagt, doch an Hand der Reaktion der „Sozialarbeiter“ lässt einen spüren:


Man ist nicht gerne gesehen.


Wenn man Glück hat, erfährt man so nebenbei, dass das Jugendamt nur eine Vermittlungstätigkeit hat. Wenn ein Elternteil sich sträubt, gibt es keine Handhabung eine Vermittlung zu erreichen.


Glück für das Jugendamt, weniger Arbeit.


Im Klartext heißt das, man darf offen zeigen und aussprechen, das man den Kontakt zum anderen Elternteil nicht will. Ein Verstoß nach BGB § 1684 (2) wird nicht geahndet.


Boykotteure werden geschützt,
Kinder haben das Nachsehen.


Der nächste Schritt ist, einen Anwalt aufzusuchen und vor dem Familiengericht auf geregelten Umgang mit dem Kind zu klagen.
Eigentlich hätte das Jugendamt aufklären müssen, das es auch ohne Klage zu einem Gespräch kommen kann und muss. Hier sieht das Gesetz die Möglichkeit in Betracht, ein „Gerichtliche Vermittlung in Umgangsverfahren nach §52a FGG“ einzuleiten.
Vorteil beim Schlichtungsgespräch ist: Kein Anwaltszwang, geringe Kosten und beide Parteien müssen erscheinen. Doch hier wird


Unterlassene Beratungspflicht durch das Jugendamt


betrieben.


Die Familiengerichte werden unnötig belastet.


Bei einer Klage vor dem Familiengericht wird die Beurteilung/Empfehlung des Jugendamtes hinzugezogen. In fast allen Fällen, wird ein Familienrichter, die Empfehlung vom Jugendamt Folge leisten. Welcher Familienrichter würde denn einen anderen Beschluss aussprechen, die der Empfehlung des Jugendamtes wiedersprechen würde? Auch wenn der Beschluss durch das Familiengericht angefochten wird, ist das für den Richter nicht so Tragisch.


Man beruft sich immer auf die Empfehlung vom Jugendamt.


Doch wie kommt die Beurteilung/Empfehlung zustande?
Kurzer Anruf bei dem erziehenden Elternteil mit Terminvereinbarung, gleichzeitig die Beruhigung es handelt sich nur um eine Routine.
Alleine schon der Begriff Routine sagt doch schon aus: „Ich muss den Termin wahrnehmen!“
Wie das Gespräch abläuft, sind der Fantasien keine Grenzen gesetzt. Mit Kaffee und Kuchen, Besichtigung der Wohnung, zwischendurch wird noch im Beisein des Kindes erzählt was der andere Elternteil alles falsch gemacht hat...
Tatsache ist:
Es wurde sogar schon eine Beurteilung/Empfehlung zugunsten der Mutter vom Jugendamt ausgestellt, obwohl das Kind beim Vater lebte. Auch war das Kind zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Haus der Mutter.
Damit eine Kindgerechte Beurteilung gemacht werden kann, wäre ein Besuch des Jugendamtes in beiden Wohnungen der Eltern von Nöten – selbstverständlich im Beisein des Kindes.


Hierzu ist der Satz von Frau Marianne Heß (Großelterninitiative pro Enkel) bei der Demo 2005 in Berlin zutreffend:

„...nur so lässt sich der Fall erklären, dass ein Kind eben noch die Großmutter umarmt und ihr ins Ohr flüstert: „Ich Hab dich lieb“, und Tags darauf bei der Kindesanhörung im Familiengericht sagt: „Ich will nicht zu meiner Oma, ich will diese Frau nicht sehen.“


Würde sich das Jugendamt die Mühe machen, beide Eltern zu besuchen, wenn das Kind anwesend ist, dann stände in fast jeder Beurteilung:
Das Kind hat die Trennung der Eltern verhältnismäßig gut verkraftet. Für die weitere positive Entwicklung des Kindes, ist es ratsam, das der Kontakt des Kindes zu beiden Eltern aufrechterhalten werden muss.
Dieser Satz darf sich aber nicht nur auf beide Elternteile beziehen. Die gesamte Familie muss einbegriffen werden: Großeltern, Onkels, Tanten, ebenso Halbgeschwister und eventuellen Stiefgeschwistern!
Sehr Sonderbar ist die Tatsache:
Warum werden solche Beurteilungen/Empfehlungen nicht automatisch beiden Eltern zugestellt? Auch wenn man als Elternteil Einsicht in die Akte haben möchte, wird zuerst der Einblick verwehrt. Gesetzlich steht dieser Einblick jedem Elternteil zu (SGB 8 § 67 Auskunft an den Betroffenen).
Haben hier die Jugendämter etwas zu verbergen? Ist es vielleicht die Angst, das solche Beurteilungen nach dem 08/15 Schema aufgebaut sind? Man braucht nur die Namen, Datum einzutragen – fertig ist die Routine.
Ganz so Abwegig ist der letzte Absatz nicht. Bei der hohen Scheidungsrate wächst auch die Zahl, bei der ein Umgangsboykott stattfindet. Würden die Jugendämter die Beurteilungen automatisch zustellen, hätten die betroffenen Elternteile Vergleichsmöglichkeiten, wie so eine Beurteilung aufgebaut ist.
Was noch viel wichtiger ist:
Für den Fall, es sind nachweislich falsche Aussagen eingefügt sind, so müssten diese Aussagen berichtigt werden.
Es kann und darf nicht sein:


Das einzelne Personen
über das Wohl und Schicksal
unserer Kinder bestimmen.

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