Wir
brauchen eine übergeordnete Stelle,
damit die Jugendämter kontrolliert werden.
Die ersten großen Fehler bei einem Umgangsboykott werden vom Jugendamt
gemacht.
Wird der Umgang mit dem Kind mehrmals boykottiert und Gespräche haben
nichts erreicht, so ist die erste Anlaufstelle das Jugendamt.
Mit der Bitte um Hilfe wird man erst ruhig gestellt, man soll sich doch
noch einmal um ein Gespräch mit dem anderen Elternteil bemühen.
Man wird abgewimmelt.
Wird man nach erfolglosen Gesprächbemühungen wieder beim Jugendamt
vorstellig und bittet um Hilfe, bekommt man schon das Zeichen des Kain
auf die Stirn gebrannt:
Man wird als unbeherrscht eingestuft.
*Das wird zwar einem nicht offen gesagt, doch an Hand der Reaktion der
„Sozialarbeiter“ lässt einen spüren:
Man ist nicht gerne gesehen.
Wenn man Glück hat, erfährt man so nebenbei, dass das Jugendamt
nur eine Vermittlungstätigkeit hat. Wenn ein Elternteil sich sträubt,
gibt es keine Handhabung eine Vermittlung zu erreichen.
Glück für das Jugendamt, weniger
Arbeit.
Im Klartext heißt das, man darf offen zeigen und aussprechen, das
man den Kontakt zum anderen Elternteil nicht will. Ein Verstoß nach
BGB § 1684 (2) wird nicht geahndet.
Boykotteure werden geschützt,
Kinder haben das Nachsehen.
Der nächste Schritt ist, einen Anwalt aufzusuchen und vor dem Familiengericht
auf geregelten Umgang mit dem Kind zu klagen.
Eigentlich hätte das Jugendamt aufklären müssen, das es
auch ohne Klage zu einem Gespräch kommen kann und muss. Hier sieht
das Gesetz die Möglichkeit in Betracht, ein „Gerichtliche Vermittlung
in Umgangsverfahren nach §52a FGG“ einzuleiten.
Vorteil beim Schlichtungsgespräch ist: Kein Anwaltszwang, geringe
Kosten und beide Parteien müssen erscheinen. Doch hier wird
Unterlassene Beratungspflicht durch das
Jugendamt
betrieben.
Die Familiengerichte werden unnötig
belastet.
Bei einer Klage vor dem Familiengericht wird die Beurteilung/Empfehlung
des Jugendamtes hinzugezogen. In fast allen Fällen, wird ein Familienrichter,
die Empfehlung vom Jugendamt Folge leisten. Welcher Familienrichter würde
denn einen anderen Beschluss aussprechen, die der Empfehlung des Jugendamtes
wiedersprechen würde? Auch wenn der Beschluss durch das Familiengericht
angefochten wird, ist das für den Richter nicht so Tragisch.
Man beruft sich immer auf die Empfehlung
vom Jugendamt.
Doch wie kommt die Beurteilung/Empfehlung zustande?
Kurzer Anruf bei dem erziehenden Elternteil mit Terminvereinbarung, gleichzeitig
die Beruhigung es handelt sich nur um eine Routine.
Alleine schon der Begriff Routine sagt doch schon aus: „Ich muss
den Termin wahrnehmen!“
Wie das Gespräch abläuft, sind der Fantasien keine Grenzen gesetzt.
Mit Kaffee und Kuchen, Besichtigung der Wohnung, zwischendurch wird noch
im Beisein des Kindes erzählt was der andere Elternteil alles falsch
gemacht hat...
Tatsache ist:
Es wurde sogar schon eine Beurteilung/Empfehlung
zugunsten der Mutter vom Jugendamt ausgestellt, obwohl das Kind beim Vater
lebte. Auch war das Kind zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Haus der Mutter.
Damit eine Kindgerechte Beurteilung gemacht werden kann, wäre ein
Besuch des Jugendamtes in beiden Wohnungen der Eltern von Nöten –
selbstverständlich im Beisein des Kindes.
Hierzu ist der Satz von Frau Marianne Heß (Großelterninitiative
pro Enkel) bei der Demo 2005 in Berlin zutreffend:
„...nur
so lässt sich der Fall erklären, dass ein Kind eben noch die
Großmutter umarmt und ihr ins Ohr flüstert: „Ich Hab
dich lieb“, und Tags darauf bei der Kindesanhörung im Familiengericht
sagt: „Ich will nicht zu meiner Oma, ich will diese Frau nicht sehen.“
Würde sich das Jugendamt die Mühe machen, beide Eltern zu besuchen,
wenn das Kind anwesend ist, dann stände in fast jeder Beurteilung:
Das Kind hat die Trennung der Eltern verhältnismäßig gut
verkraftet. Für die weitere positive Entwicklung des Kindes, ist
es ratsam, das der Kontakt des Kindes zu beiden Eltern aufrechterhalten
werden muss.
Dieser Satz darf sich aber nicht nur auf beide Elternteile beziehen. Die
gesamte Familie muss einbegriffen werden: Großeltern, Onkels, Tanten,
ebenso Halbgeschwister und eventuellen Stiefgeschwistern!
Sehr Sonderbar ist die Tatsache:
Warum werden solche Beurteilungen/Empfehlungen nicht automatisch beiden
Eltern zugestellt? Auch wenn man als Elternteil Einsicht in die Akte haben
möchte, wird zuerst der Einblick verwehrt. Gesetzlich steht dieser
Einblick jedem Elternteil zu (SGB 8 § 67 Auskunft an den Betroffenen).
Haben hier die Jugendämter etwas zu verbergen? Ist es vielleicht
die Angst, das solche Beurteilungen nach dem 08/15 Schema aufgebaut sind?
Man braucht nur die Namen, Datum einzutragen – fertig ist die Routine.
Ganz so Abwegig ist der letzte Absatz nicht. Bei der hohen Scheidungsrate
wächst auch die Zahl, bei der ein Umgangsboykott stattfindet. Würden
die Jugendämter die Beurteilungen automatisch zustellen, hätten
die betroffenen Elternteile Vergleichsmöglichkeiten, wie so eine
Beurteilung aufgebaut ist.
Was noch viel wichtiger ist:
Für den Fall, es sind nachweislich falsche Aussagen eingefügt
sind, so müssten diese Aussagen berichtigt werden.
Es kann und darf nicht sein:
Das einzelne Personen
über das Wohl und Schicksal
unserer Kinder bestimmen.
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